Unter Werbungskosten versteht das Finanzamt die finanziellen Aufwendungen eines Steuerzahlers zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung seines Einkommens. Darunter fallen zum Beispiel Fachliteratur, Bewerbungskosten, Fortbildungskosten und speziell vor dem Hintergrund der Kapitalerträge die Depot- und Kontoführungsgebühren.

Um nicht die Belege für die einzelnen Werbungsaufwendungen vorlegen zu müssen, hat der Gesetzgeber einen Werbungskostenpauschbetrag eingeführt. Diesen Pauschbetrag können alle Steuerzahler zur Geltung bringen, unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Aufwendungen.

Die Höhe des anrechenbaren Pauschbetrags liegt seit 1. Januar 2007 bei 51 Euro pro Person. Mit der Einführung der neuen Abgeltungssteuer im Jahr 2009 werden sich allerdings auch die Regelungen zum Werbungskostenpauschbetrag wieder ändern.

Freistellungsauftrag und Werbungskosten – so sparen Sie richtig!

Mit einem Freistellungsauftrag und Werbungskosten kann ein alleinstehender Anleger Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden von bis zu 750 Euro zuzüglich Werbungskostenpauschbetrag von der Kapitalertragssteuer freistellen. Verheiratete können jeweils 750 Euro zzgl. Werbungskostenpauschale, also 1602 Euro ihrer Kapitalerträge freistellen.

Versäumt ein Anleger, rechtzeitig einen Freistellungsauftrag bei seinem Kreditinstitut einzureichen, kann er die zu hoch berechnete Kapitalertragssteuer im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung wieder zurückverlangen.