Der Freistellungsauftrag beinhaltet den Sparerfreibetrag und die Werbungskostenpauschale. Der Gesetzgeber gesteht Steuerinländern einen gewissen Zinsertrag pro Jahr zu, der von der sonst üblichen Kapitalertragssteuer und dem Solidaritätszuschlag freigestellt ist.

Wie hoch ist der maximale Freibetrag für den Freistellungsauftrag?

Die Höhe dieses Freibetrages richtet sich nach dem Familienstand des Steuerzahlers. Für ledige Personen liegt der Freibetrag bei 750,- Euro und für verheiratete Personen entsprechend doppelt so hoch bei 1.500,- Euro. Die Werbungskostenpauschale beträgt für Alleinstehende 51,- Euro und für Eheleute 102,- Euro. Insgesamt können also 801,- Euro bzw. 1.602,- Euro an Kapitalerträgen pro Jahr steuerfrei einbehalten werden.

Für welche Kapitalerträge gilt der Freibetrag?

Der Freibetrag kann auf Kapitalerträge aller Art angewendet werden. Hierzu zählen Zinserträge, die durch die Geldanlage auf diversen Konten wie z.B. Spar-, Tagesgeld- oder Festgeldkonten erwirtschaftet wurden. Einige Kreditinstitute gewähren sogar auf Girokonten Zinsen, die im Rahmen des Freibetrages natürlich auch steuerfrei sind.

Darüber hinaus greift der Freistellungsauftrag Freibetrag auch bei Erträgen aus Bausparverträgen und spekulativen Investitionen wie Investmentfonds, Aktien oder festverzinslichen Wertpapieren. Sofern für die Höhe der Zinserträge der Freibetrag nicht ausreicht, unterliegt nur der Ertrag, der den Freibetrag übersteigt, der Steuer.

Kann der Freibetrag aufgeteilt werden?

Das Kreditinstitut ist verpflichtet die anfallende Steuer an das zuständige Finanzamt weiterzuleiten. Der Freibetrag kann je nach Bedarf auf mehrere Kreditinstitute verteilt werden. Hierfür ist ein schriftlicher Auftrag an die jeweiligen Kreditinstitute zu geben. Insgesamt darf bei einer Aufteilung des Freibetrages die maßgebliche Höhe des Zinsfreibetrages nicht überschritten werden.