Jedes Geldinstitut ist verpflichtet, von den Zinseinnahmen 30 % als Zinsabschlagsteuer an das Finanzamt abzuführen. Bei Dividendenausschüttung sind es 20 %, die abzuführen sind.

Bis zu einem bestimmten Betrag kann der Sparer die Zinsen ohne Abzüge erhalten. Damit auch die kleinen Sparer abkassiert werden können, wurde der Freibetrag ab 2007 halbiert. Ab diesem Zeitpunkt sind nun für Alleinstehende nur noch 801,- Euro und für Ehepaare 1.602,- Euro.

Hier kann noch eine Werbekostenbauschale von insgesamt 51,- Euro für Ledige und 102,- Euro für Ehepaare hinzu gerechnet werden. Dazu muss die Bank vom Sparer einen Freistellungsauftrag erhalten. Die Zinsen werden dann ohne Abzug ausgezahlt.

Was gilt bei mehreren Konten bei verschiedenen Banken?

Gibt es Konten bei mehreren Banken, so muss ein extra Freistellungsauftrag der Bank zugestellt werden. Die darauf enthaltenen Summen dürfen die Gesamtsumme der Freistellung nicht überschreiten.

Bei veränderten Zinsen muss der Sparer immer neu rechnen. Die Freistellungsaufträge sind dann zu aktualisieren. Zu viel gezahlte Zinsabschlagsteuer kann der Sparer auch bei seiner Steuererklärung wieder geltend machen.

Für Bausparverträge, wo es Wohnungsbauprämie gibt, ist kein Freistellungsauftrag notwendig. Für Jahreszinsen unter 10 Euro ist muss kein Freistellungsauftrag gestellt werden. Gemeinschaftskonten von nichtehelichen Lebensgemeinschaften, Erbgemeinschaften, oder Eigentümergemeinschaften sind voll abgabepflichtig. Hier gibt es keine Freistellung von der Zinsabschlagsteuer.