Die Nichtveranlagungsbescheinigung (kurz NV-Bescheinigung) genannt, ist eine Bestätigung des Finanzamtes, mit der für alle Kapitalanlagen des Kunden, egal ob Spareinlagen oder Wertpapiere, bei Fälligkeit von Zinsen und Dividenden kein Steuerabzug erfolgt. Die Höhe der Kapitalanlagen spielt hierbei keine Rolle. Somit ist auch die Stellung eines Freistellungsauftrages nicht mehr nötig.

Wer erhält eine NV-Bescheinigung?

Die NV-Bescheinigung wird an Menschen vergeben, die nicht mehr oder noch nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden und gewisse Einkommensgrenzen unterschreiten. Diese Einkommensgrenzen sind jedoch unterschiedlich hoch und können durch Sonderfaktoren beeinflusst werden. Das Finanzamt gibt hierzu auf Nachfrage Auskunft zu deren Höhe.

Zum berechtigten Personenkreis gehören daher in erster Linie minderjährige Kinder und Rentner. Aber auch gering verdienende Arbeitnehmer können diese Bescheinigung beim Finanzamt beantragen.

Wie kann man eine NV-Bescheinigung beantragen?

Die Beantragung der NV-Bescheinigung erfolgt beim Finanzamt über ein spezielles Formular, auf dem sowohl die regelmäßigen Einkünfte wie auch die zu erwartenden Erträge, aufgegliedert nach Zins- und Dividendenerträgen, aufgeführt werden müssen.

Sofern die Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, erfolgt die Ausstellung der NV-Bescheinigung. Diese ist allerdings auf einen Zeitraum von drei Jahren befristet, nach Ablauf dieser Zeit muss der Antrag erneut gestellt und vom Finanzamt geprüft werden.

Was ist bei der Beantragung einer NV-Bescheinigung zu beachten?

Zu beachten ist, dass für jedes Kreditinstitut, bei dem Kapitalanlagen vorhanden sind, ein separates Formular der NV-Bescheinigung im Original vorzulegen ist. Das Finanzamt stellt auf Antrag die erforderlichen Formulare aus.

Notwendig ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung, wenn die Summe der Erträge das Freistellungsvolumen überschreitet. Gerade Rentner, die in ihrem Leben hohe Beträge gespart haben, erzielen oft Einkünfte, die den aktuellen Freistellungsauftrag von 801 Euro pro Person überschreiten.

Vor allem die Kürzung des Freistellungsvolumens in den letzten Jahren hat dazu geführt. Ist dies der Fall, müsste die Bank für die das Freistellungsvolumen übersteigenden Zinsen oder die Dividendenerträge einen Steuerabzug von aktuell 30% Kapitalertragssteuer und 5,5% Solidaritätszuschlag ans Finanzamt überweisen.

Da jedoch Menschen mit geringem Einkommen vor diesem Steuerabzug geschützt werden sollen, kann die NV-Bescheinigung beantragt werden. Die NV-Bescheinigung gilt auch für Erträge aus Wertpapieranlagen, etwa aus Investmentfonds. Werden vom Kunden allerdings Veräußerungsgewinne innerhalb der Ein-Jahres-Frist erzielt, sind diese trotz dessen steuerpflichtig.

Im Gegensatz zum Freistellungsauftrag, der auf eine bestimmte Summe beschränkt ist, gilt die NV-Bescheinigung für alle Anlagen des Kunden, unabhängig von deren Höhe und den erzielten Erträgen. Wie bereits erwähnt, kann jeder Mensch aktuell ein Freistellungsvolumen von 801 Euro nutzen, das über die verschiedenen Institute aufgeteilt werden kann. Ist das Volumen erschöpft, wird der Steuerabzug direkt von der Bank vorgenommen und ans Finanzamt übertragen.

Durch die Einreichung einer NV-Bescheinigung müssen Kunden nicht mehr die zu erwartenden Zinserträge ausrechnen und den Freistellungsauftrag entsprechend anpassen.

Trotz NV-Bescheinigung besteht seit 2012 Mitteilungspflicht für Kreditinstitute

Seit 2012 besteht für Kreditinstitute eine Mitteilungspflicht an das Finanzamt. Sie müssen künftig die Erträge mitteilen, die wegen dieser NV-Bescheinigung ohne Abgeltungsteuer ausbezahlt werden. Dies ermöglicht es den Finanzämtern nachträglich zu überprüfen, ob die bei Beantragung gemachten Angaben zu den Kapitaleinkünften zutreffend waren. Bis 2008 ließ sich das noch durch einen Kontenabruf prüfen. Der darf aber jetzt hierfür nicht mehr verwendet werden.