Der Freistellungsauftrag-Freibetrag gibt den Betrag an, den ein Kapitalanleger steuerfrei an Kapitaleinkünften vereinnahmen kann, oder steuerpflichtig zu werden. Ein Freistellungsauftrag ist somit ein Dokument, das der Vereinfachung und der Überprüfung dient, ob Zinseinkünfte und weitere Einnahmen aus Kapitaleinkünften der Steuer unterliegen oder nicht.

Übersicht über den Freistellungsauftrag-Freibetrag

Ledige haben seit dem 01.01.2007 die Möglichkeit, bis zu 801 Euro pro Jahr an Zinsen zu generieren, ohne dass die Bank auf diese Zinsen die 30%ige Zinsabschlagsteuer abführen muss. Für Ehepaare verdoppelt sich dieser Betrag auf 1.602 Euro.

Im Verhältnis zu 2006 wurden die Freigrenzen damit massiv abgesenkt. Heute kann nur noch etwa die Hälfte der Einkünfte steuerfrei generiert werden als bis zum 01.01.2007.

Die 801, bzw. 1.602 Euro als Freistellungsauftrag-Freibetrag stehen also jedem Steuerpflichtigen zur Verfügung. Mit einem Freistellungsauftrag hat der Sparer nun die Möglichkeit diese Summe auf alle Kreditinstitute aufzuteilen bei denen er Zinseinkünfte hat. Alle Freistellungsaufträge zusammen dürfen dabei aber die Marke von 801/1602 Euro auf keinen Fall überschreiten.

Wenn ein Steuerpflichtiger es versäumen sollte, seinen Kreditinstituten Freistellungsaufträge einzureichen, wird die Zinsabschlagsteuer ans Finanzamt abgeführt. Der Steuerpflichtige hat in diesem Fall aber die Möglichkeit sich die zu Unrecht abgeführten Summen im Rahmen der Steuererklärung erstatten zu lassen. Hierfür gibt es das Beiblatt „Einkünfte aus Kapitalvermögen“.

In gewissen Fällen gibt es generell keinen Zinsabschlag – immer dann nämlich, wenn die Zinsen die Marke von 1% nicht überschreiten oder aber die generierten Zinsen pro Einlage nicht mehr als 10 Euro betragen.