Um Zinserträge aus Kapitalvermögen ungekürzt beziehen zu können, ist es ratsam der kontoführenden Bank einen Freistellungsauftrag einzureichen. Dadurch verzichtet die Bank auf die Abführung der Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlages an das Finanzamt.

Sofern mehrere verzinsliche Konten bei verschiedenen Kreditinstituten geführt werden, kann der Freistellungsauftrag auch auf alle Konten nach belieben verteilt werden.

Wichtig ist nur, dass die maßgebliche Höhe des Freistellungsauftrages nicht überschritten wird. Für ledige gilt ein Sparerfreibetrag von 750,- Euro, zuzüglich der Werbungskostenpauschale von 51,- Euro. Zusammen genommen ergibt sich ein Freistellungsauftrag von 801,- Euro. Für Verheiratete gelten jeweils die doppelten Beträge.

Wie kann man einen bestehenden Freistellungsauftrag ändern?

Die Erteilung des Freistellungsauftrages muss ab 2011 unter Angabe der Steuer-Identifikationsnummer in schriftlicher Form erfolgen. Üblicherweise hat das Kreditinstitut schon vorgefertigte Formulare, auf denen nur noch kundenspezifische Daten wie der Name und die Kontonummer angegeben werden müssen. Auf Wunsch können auch einzelne Konten von einer Zinsbefreiung ausgeschlossen werden.

Sofern der Kunde die Gültigkeitsdauer des Freistellungsauftrages nicht einschränkt, so gilt dieser bis auf weiteres. Freistellungsauftrag ändern leicht gemacht: Der Kontoinhaber kann jederzeit den Betrag des Freistellungsauftrages ändern. Aus Beweisgründen verlangt die Bank, dass dies schriftlich erfolgt. Der Betrag, bis zu dem Zinserträge von der Steuer befreit sein sollen, kann erhöht oder verringert werden.

Stellt der Kunde z.B. fest, dass ein hoher Zinsertrag erwirtschaftet wurde, ist es empfehlenswert den Freistellungsauftrag zu erhöhen. An anderer Stelle muss der Freistellungsauftrag geändert werden.