Sämtliche Kapitalerträge müssen heute versteuert werden, die den Sparerfreibetrag übersteigen und wenn kein Sparerfreibetrag durch einen Freistellungsauftrag vorhanden ist. Hat der Sparer einen Freistellungsauftrag für diesen Freibetrag bereits geltend gemacht, hat er einen bestimmten Betrag frei, den er nicht versteuern muss.

Das Finanzamt und mehrere Freistellungsaufträge

Erträge aus Kapitalanlagen müssen dem Finanzamt gemeldet werden. So behalten die jeweiligen Banken und Kreditinstitute die fälligen Steuern ein und überweisen diese direkt an das Finanzamt.

Es ist jedoch sehr wichtig, dass der Freibetrag bei Vorhandensein mehrerer Konten nicht übersteigt, da die gestellten Freistellungsanträge über eine bestimmte und zentrale Stelle laufen, wo eine ordentliche und ordnungsgemäße Verteilung der Anträge überwacht wird.

Sollte ein Kunde bzw. ein Sparer zu viel an Steuern für den Sparbetrag gezahlt haben, so hat er das Recht, diese bei der eigenen Steuererklärung zurück zu holen.

Nicht zu vergessen sind auch die „kleinen Sparer“, auch für Kinder existiert ein Sparerfreibetrag, der durch einen Freistellungsantrag zustande kommt.