Der Sparer Freibetrag ist eine Berechnungsgrenze für die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen. Bis zur Höhe des Sparerfreibetrages, ab dem 01.01.2009 (im Rahmen der Einführung der Abgeltungssteuer) Sparer-Pauschbetrag genannt, bleiben Zinseinkünfte steuerfrei.

In den Jahren 2007/2008 befindet sich Deutschland in einer Übergangszeit zwischen dem bisherigen System und dem System der Abgeltungssteuer, welches ab dem 01.01.2009 eingeführt wird. Die Sparerfeibeträge wurden nahezu halbiert. Sie betragen 801,- Euro für Alleinstehende und 1.602,- Euro für Verheiratete.

Bei verheirateten Anlegern ist es technisch notwendig, zuerst jeden Anleger separat mit der Hälfte der 1.602,- Euro, also mit 801,- Euro zu bewerten.

Freibetrag für Sparer mit einem Freistellungsauftrag schützen

Um den Sparer Freibetrag bereits vor Abführung einer Steuer zu nutzen, kann ein Anleger seinem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag erteilen. Mit diesem Freistellungsauftrag dokumentiert der Anleger, dass er Zinsen bis zur Höhe der angegebenen Summe noch als steuerfreie Einkünfte generieren darf.

Der Sparerfreibetrag kann dabei auf alle Kreditinstitute bei denen Zinsen generiert werden aufgeteilt werden. Die Gesamtsumme der erteilten Freistellungsaufträge darf auf keinen Fall die Höhe des Sparerfreibetrages überschreiten.

Sollte man die Erteilung eines Freistellungsauftrags vergessen haben, so kann man eventuell zuviel gezahlte Steuern über die Einkommenssteuererklärung möglicherweise zurückverlangen. Das zuständige Finanzamt wird dann errechnen, ob und wenn ja, wie viel Steuer zu viel bezahlt wurde und diese im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleiches wieder gutschreiben.