Die Anweisung eines Steuerpflichtigen an sein Kreditinstitut, anfallende Zinseinnahmen vom automatischen Steuerabzug freizustellen, bezeichnet man als Freistellungsauftrag für Kapitalerträge – kurz FSA.  Dieser kann von jedem erteilt werden, der in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Wie hoch ist das Freistellungsvolumen?

Das Freistellungsvolumen beläuft sich seit dem 1. Januar 2007 für Alleinstehende auf 801,- Euro, für gemeinsam veranlagte Eheleute auf 1.602,- Euro und setzt sich aus 750,- Euro Sparerfreibetrag und 51,- Euro Werbekosten-Pauschbetrag zusammen.

Die Zinseinnahmen vorhandener minderjähriger Kinder werden gesondert von Zinsabschlägen befreit. Pro Kind lässt sich daher ebenfalls ein FSA über jeweils 801,- Euro einrichten.

Bei fehlender Auftragserteilung oder bei Überschreiten der maximal freistellbaren Zinserträge wird von den Kreditinstituten bei jeder Zinsgutschrift 30%, bei jeder Dividendengutschrift 25% Zinsabschlag zuzüglich 5,5% darauf zu berechnender Solidaritätszuschlag einbehalten.

Dennoch besteht seitens des Steuerpflichtigen die Möglichkeit, z.B. bei Versäumnis einer optimalen Verteilung aller FSA, mittels Angabe seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen gegenüber dem Finanzamt zu hoch abgeführte Beträge zurückerstattet zu bekommen.

Kapitalerträge aus betrieblichen Einnahmen sowie Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung sind vom Freistellungsvolumen ausgeschlossen.

Sofern keine anderweitige Weisung erteilt wird, gilt der Auftrag jeweils für ein Kalenderjahr und verlängert sich ohne weiteres Zutun.