Beim Gold- und Silberkauf fällt keine Abgeltungssteuer an. Allerdings sind die Gewinne aus den Edelmetallverkäufen erst steuerfrei, wenn sich Gold und Silber länger als ein Jahr im Bestand befinden.

Freistellungsauftrag bei Gold & Silber

Anleger, die in Gold und Silber investieren und Anlagemünzen sowie Barren zur Vermögensanlage nutzen, müssen keine Abgeltungssteuer ans Finanzamt abführen. Steuerfrei sind Gewinne aus Edelmetallverkäufen allerdings erst dann, wenn Gold und Silber länger als ein Jahr im Bestand verblieben sind. Ein unterjähriger Verkauf müsste mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden.

Abgeltungssteuer fällt nicht an

Goldmünzen sind ebenso wie Silberbarren oder Münzbarren physische Wertgegenstände, für die Anleger keinen Zinsgewinn erhalten. Aus diesem Grund müssen Anleger keine Abgeltungssteuer bei erzielten Gewinnen ans Finanzamt abführen, denn diese wird lediglich auf Erträgen aus Kapitalanlagen, also etwa Zinsen oder Dividenden, fällig. Allerdings sind Erträge aus dieser Anlageklasse nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Dies ist dann der Fall, wenn Gold und Silber länger als ein Jahr gehalten werden. In diesem Fall greift die so genannte Spekulationsfrist, auf die Anleger unbedingt achten sollten. Sofern also zwischen Kauf und Verkauf von Goldbarren oder Silbermünzen mehr als ein Jahr vergeht, sind die Gewinne hieraus komplett steuerfrei. Entscheiden sich Anleger hingegen für einen unterjährigen Verkauf, etwa weil die Kurse extrem gestiegen sind und die Gewinne realisiert werden sollen, müssten diese versteuert werden.

Die Besteuerung von Gold- und Silbergewinnen

Bei einem unterjährigen Verkauf sind Anlagen in Gold und Silber somit nicht mehr steuerfrei. Eine automatische Abführung der anfallenden Steuern seitens der Kreditinstitute ist bei diesen Anlagen allerdings nicht möglich. Auch die Einreichung eines Freistellungsauftrages kann nicht erfolgen, denn der Sparer-Pauschbetrag gilt lediglich für erzielte Kapitalerträge. Vielmehr ist es nötig, die Gewinne zu summieren und in der privaten Steuererklärung anzugeben. Die Besteuerung erfolgt dann direkt vom Finanzamt mit dem persönlichen Steuersatz, dem so genannten Grenzsteuersatz. Da dieser bei vielen Anlegern deutlich niedriger ist als die Abgeltungssteuer, können Anleger hierdurch sogar Steuern sparen.

Steuern bei Kauf und Verkauf

Bei Gold und Silber fallen jedoch nicht nur Steuern auf Gewinne an, denn auch beim Kauf sowie beim späteren Verkauf müssen Steuern berücksichtigt werden. Bei Silberbarren beispielsweise müssen Händler von ihren Kunden den vollen Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent berechnen, die dann ans Finanzamt abzuführen sind. Bei Silbermünzen und Silbermünzbarren hingegen fallen nur sieben Prozent Mehrwertsteuer an, sodass Anleger mit diesen Investments wiederum Steuern sparen können. Zu beachten ist jedoch, dass dieser verminderte Steuersatz nur noch im Jahr 2013 gilt, denn ab 2014 plant die Bundesregierung die Anhebung des Mehrwertsteuersatzes auf 19 Prozent. Im Unterschied zu Silber ist Anlagegold nach wie vor steuerfrei und kann so ohne die Berechnung der Mehrwertsteuer gekauft und verkauft werden. Eine Änderung dieser steuerlichen Regeln ist aktuell noch nicht geplant.