Nach aktueller Rechtssprechung steht jeder Person egal ob Erwachsener oder Kind, ein Freistellungsvolumen von 801,- Euro zur Verfügung, für Eheleute ist somit von einem Freibetrag von 1.602,- Euro auszugehen. Bis zu diesem Betrag können Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanlagen steuerfrei vereinnahmt werden.

Erst Kapitalerträge, die diesen Betrag übersteigen, werden aktuell mit 30% Kapitalertragssteuer und zusätzlichen 5,5% Solidaritätszuschlag belegt. Einnahmen aus Kapitalerträgen können aber auch in Form von Veräußerungsgewinnen, den so genannten Spekulationsgewinnen, etwa bei Aktien, Investmentanlagen oder anderen Wertpapieren, erzielt werden.

Werden diese Gewinne innerhalb eines Jahres erzielt, gibt es einen Freibetrag in Höhe von 512,- Euro pro Person. Summen, die diesen Freibetrag übersteigen, müssen in der Einkommenssteuererklärung angegeben und mit dem persönlichen Steuersatz, der aktuell zwischen 15-45% liegen kann, versteuert werden.

Liegt zwischen Kauf und Verkauf der Wertpapiere allerdings mehr als ein Jahr, können die Erträge unabhängig von deren Höhe komplett steuerfrei vereinnahmt werden.

Einführung der Abgeltungssteuer zum 01.01.2009

Ab dem 01.01.2009 trat allerdings eine Änderung des Steuerrechts in Kraft, die Abgeltungssteuer wurde eingeführt. Ab diesem Termin werden alle Kapitalerträge, also Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne, pauschal mit 25% versteuert. Der fällige Steuerbetrag wird dann auch direkt von der Bank ans Finanzamt überwiesen, eine Angabe in der Steuererklärung, wie dies bisher bei Veräußerungsgewinnen üblich war, entfällt.

Weiterhin entfällt der Freibetrag bei Spekulationsgewinnen. Diese Gewinne sind ab dem 01.01.2009, unabhängig von der Haltedauer der Wertpapiere, steuerpflichtig. Allerdings ist es möglich, Kursverluste mit Kursgewinnen zu verrechnen. Diese Verrechnung erfolgt in erster Linie innerhalb einer Bank. Verbleiben nach der Verrechnung noch Verluste, erstellt die Bank eine entsprechende Bescheinigung. So können diese im Rahmen der Einkommenssteuererklärung auch mit Kapitaleinkünften bei anderen Banken verrechnet werden. Neu ist allerdings, dass Kursgewinne aus Aktien nur mit Kursverlusten verrechnet werden können, die ebenfalls aus Aktienanlagen resultieren.

Übergangsfrist für die Abgeltungssteuer

Um Kunden, die Wertpapiere besitzen, nicht zu benachteiligen, gibt es eine Übergangsfrist. So werden Papiere, die bis zum 31.12.2008 gekauft werden, nach altem Recht versteuert. Erst Käufe ab dem 01.01.2009 unterliegen dem neuen Steuerrecht. Lediglich für Zertifikate gibt es diese Übergangsfrist nicht.

Für Zins- und Dividendenerträge wird weiterhin ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801,- Euro pro Person gewährt, der mit dem aktuellen Freistellungsauftrag verglichen werden kann. Bis zu diesem Betrag werden bei Zinsen, Dividenden und Investmenterträgen keine Steuern fällig. Bei Dividendenerträgen gibt es jedoch ebenfalls eine Neuerung: diese werden künftig zu 100% versteuert, denn das Halbeinkünfteverfahren entfällt ebenfalls.