Freistellungsauftrag -– Begriff und Grundlagen

Durch einen Freistellungsauftrag können private Anleger bei Kreditinstituten die Auszahlung von Kapitalerträgen ohne Abzug von Kapitalertragsteuer oder Zinsabschlag beantragen. Bis zur Einführung der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge seit dem 01.01. 2009 besteht mit dem Freistellungsauftrag 2015 die Möglichkeit bis zur Freistellungsgrenze den Steuerabzug zu vermeiden.

Wenn von dem Kapitalanleger kein Freistellungsauftrag erteilt worden ist, oder gehen Zinserträge, etc. über die gesetzliche Höchstgrenze hinaus, so muss das betreffende Kreditinstitut 30 % Zinsabschlag und 5,5 % Solidaritätszuschlag der nicht freigestellten Erträge an das zuständige Finanzamt abführen.

Der gesamte Freistellungsbetrag kann auf mehrere Kreditinstitute aufgeteilt werden. Für die korrekte Aufteilung muss der Steuerpflichtige selbst achten. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den Sparerfreibetrag zuzüglich Werbungskosten Pauschalbetrag begrenzt. Eheleute müssen bei jedem Kreditinstitut einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen, wenn sie gemeinsam steuerlich veranlagt sind.

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Freistellungsauftrag Formular (PDF)

Neue Freibetragsgrenzen beachten!

Seit dem 01.01.2007 beträgt der Freistellungsauftrag Höchstbetrag für Alleinstehende nur noch 801 Euro (vor 2007 waren es 1.421 Euro) und für Verheiratete nur noch 1.602 Euro (vor 2007 2.842 Euro). Jeweils im neuen Jahr erhalten Sparer von Banken und Fondsgesellschaften ihre Zinsmitteilungen und Fondsabrechnungen. Spätestens dann wird es vielen wieder bewusst: Kapitaleinkünfte sind steuerpflichtig.

Zinsen und Dividenden werden von den Finanzbehörden mit der Höhe des persönlichen Steuersatzes veranlagt. Um Kleinanleger zu schonen, räumt der Gesetzgeber jedem Sparer einen Zinsfreibetrag ab 2007 von 750 Euro (bis einschließlich 2006 1.370 Euro) ein, Eheleuten das Doppelte. Bis zu dieser Summe bleiben Kapitaleinkünfte steuerfrei. Der Freibetrag erhöht sich um die Werbungskostenpauschale von 51 Euro für Ledige bzw. 102 Euro für Verheiratete.

Die Kürzung des Sparerfreibetrages ab dem Jahr 2007 beeinflusst auch die maximale Höhe im Freistellungsauftrag, um den Abzug von Zinsabschlagsteuer und Kapitalertragsteuer zu vermeiden. Denn der Freistellungsauftrag ist natürlich begrenzt auf die Summe von Sparerfreibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag für Kapitaleinkünfte. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung müssen Sparer die „Anlage KAP“ ausfüllen, wenn die gesamten Kapitalerträge mehr als 801 Euro bzw. 1.602 Euro ausmachen. Nur der übersteigende Betrag ist zu versteuern.

Prüfen Sie am besten noch heute, ob Ihr Freistellungsauftrag für 2015 korrekt erteilt ist, damit Sie keine unnötigen Steuern zahlen.

Gesetzliche Höchstgrenzen des Freistellungsauftrages und der Freistellungsauftrag Höchstbetrag

Antragsteller Höchstbetrag
Alleinstehende/ Singles 801 Euro (750 Euro zzgl. 51 Euro Werbungskostenpauschalbetrag)
Eheleute 1.602 Euro (1.500 Euro zzgl. 102 Euro Werbungskostenpauschalbetrag)

Seit 01.01.2011 muss zum Freistellungsauftrag die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer erfolgen

Sparer müssen ab 2011 bei neu eingereichten Freistellungsaufträgen zwingend ihre bundeseinheitliche Steuer-Identifikationsnummer (TIN) angeben.

Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass Banken dem Finanzamt bereits derzeit automatisch online mitteilen müssen, wenn Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne aufgrund eines vorliegenden Freistellungsauftrags ohne Abgeltungsteuer ausbezahlt werden. Durch diese Mitteilungspflicht wurden bislang nur Name, Anschrift und Geburtsdatum des Anlegers sowie das Kreditinstitut bekannt. Durch die Fülle der Daten war eine Zuordnung auf den einzelnen Sparer schwierig. Mit der zusätzlichen Angabe der Steuer-Identifikationsnummer (TIN) lassen sich die Kapitalerträge effektiv und zielgerichtet einzelnen Personen zuordnen. Damit fällt schneller als derzeit auf, wenn ein Sparer bei verschiedenen Banken ein höheres Freistellungsvolumen als die erlaubten 801 € pro Person angibt.

Ein Freistellungsauftrag 2015 kann nicht erteilt werden für

  • Tafelgeschäfte. Der Freistellungsauftrag gilt nicht für Tafelpapiere: Bei Einlösung von Zinskupons über den Bankschalter wird immer eine Zinsabschlagsteuer von 35 Prozent einbehalten
  • Treuhandkonten. Beispiel: Mietkautionskonten, denn Gläubiger und Kontoinhaber sind nicht identisch. Gemeinschaftskonten. Beispiel: Wohnungseigentümergemeinschaft, Sportverein usw.
  • Betriebliche Kapitalerträge. Betriebliche Zinseinnahmen sind keine privaten Zinserträge und derartige Einnahmen fallen in eine Gewinneinkunftsart und gehören daher nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Weitere Informationen rund um den Freistellungsauftrag

Gesetzliche Höchstgrenzen beachten:

Der Freistellungsauftrag Höchstbetrag

Laufzeit und zur Gültigkeit des Freistellungsauftrages:

Freistellungsauftrag 2015 einrichten

Verteilung der Freistellungsaufträge:

Freistellungsaufträge für Kapitalerträge

Zur Vorlage beim Finanzamt:

Die NV-Bescheinigung

Zu beachten seit 2009:

Freistellungsauftrag und Abgeltungssteuer ab dem 01.01.2009