Aufträge, die nur bis zum Jahresende Gültigkeit haben, laufen automatisch ab. Ein Sparer sollte darauf achten, bis zum Ende des darauf folgenden Jahres einen neuen Freistellungsauftrag ausgefüllt zu haben, weil immer zum Jahresende die Steuern von den Kapitalerträgen abgezogen werden.
Soll ein auf eine bestimmte Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag während des Jahres gekündigt werden, etwa weil der Betrag für ein anderes Konto freigestellt werden soll, muss der Sparer einen neuen Auftrag bei seinem Geldinstitut einreichen, dessen Freibetragshöhe auf null Euro festgelegt ist.
Gerade zum Ende eines Jahres muss ein Kontoinhaber berücksichtigen, dass sich die Kreditinstitute eine Bearbeitungszeit von mehreren Wochen ausbedingen. Aufträge, die beispielsweise erst im Dezember eintreffen, werden unter Umständen nicht mehr berücksichtigt.