Falls dieser Auftrag nicht erteilt wird, müssen die Kreditinstitute automatisch 30% aller Zins- und Dividendenerträge direkt an das Finanzamt abführen, so auch für den Zinsbetrag, der über die Höhe des gestellten Freistellungsauftrages hinaus geht.
Man benötigt den Freistellungsauftrag daher, um nicht direkt von seinen Zinserträgen die Kapitalertragssteuer in Form der Zinsabschlagsteuer abgezogen zu bekommen. Die Zinsabschlagsteuer stellt hierbei lediglich eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer.
Die Freibeträge, in deren Rahmen man Zinserträge von der Zinsabschlagsteuer ausnehmen kann, also einen Freistellungsauftrag erteilen kann, sind allerdings beschränkt. Der Freibetrag beträgt für Alleinstehende seit 2007 noch 801,- Euro und für Verheiratete zusammen 1.602,- Euro.
Der Freistellungsauftrag kann von jeder natürlichen Person, die ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, gestellt werden. Zusammenveranlagte Eheleute müssen den Auftrag gemeinsam erteilen, für Kinder kann ebenfalls ein separater Auftrag bis zu einer Höhe von 801 Euro gestellt werden.
Der Freistellungsauftrag kann im Übrigen auf verschiedene Kreditinstitute aufgeteilt werden, darf aber insgesamt den Gesamtfreibetrag nicht überschreiten. Ein Freistellungsauftrag kann nicht erteilt werden für Tafelgeschäfte, Treuhandkonten oder Gemeinschaftskonten wie z.B. bei Sportvereinen.