Sollte bereits ein Freistellungsauftrag erteilt worden sein und sollte dieser noch wirksam bestehen, so kann der Freistellungsauftrag nur bei einer etwaigen Kontolöschung oder der Erteilung eines neuen Auftrages geändert, bzw. gelöscht werden.
Darüber hinaus ist der Freistellungsauftrag grundsätzlich unbefristet und bis auf Widerruf bzw. bis zu einer Änderung gültig. Dennoch ist es möglich den Freistellungsauftrag von Anfang an auf eine bestimmte Laufzeit zu beschränken oder zu befristen.
Der Freistellungsauftrag verliert seine Gültigkeit darüber hinaus in folgenden Fällen:

Heirat

Trennung

Scheidung

Todesfall

Wohnsitzverlegung ins Ausland
In diesen genannten Fällen muss grundsätzlich ein neuer Freistellungsauftrag erstellt, bzw. dem Konto- oder Depotführenden Kreditinstitut erteilt werden. Weiterhin ist es möglich, den zur Verfügung stehenden Freibetrag auf verschiedene Kreditinstitute zu verteilen. Pro Kreditinstitut kann jeweils ein Freistellungsauftrag erteilt werden, der dann für alle Depots und Konten bei diesem Kreditinstitut gilt.
Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist selbstverständlich auf den gesetzlichen Höchstbetrag begrenzt. Dieser kann dann zwar auf verschiedene Kreditinstitute verteilt werden, aber nur einmal im Umfang des gesetzlichen Höchstbetrages ausgeschöpft werden.
Letztlich haben Kunden die Möglichkeit, ein Konto, bzw. ein Depot von der Freistellung auszuschließen. Diese Erträge werden dann bei Zinszahlung voll besteuert. Diese Vorgehensweise muss dem Kreditinstitut in der Regel schriftlich zugesandt werden.