Wenn von dem Kapitalanleger kein Freistellungsauftrag erteilt worden ist, oder gehen Zinserträge, etc. über die gesetzliche Höchstgrenze hinaus, so muss das betreffende Kreditinstitut 30 % Zinsabschlag und 5,5 % Solidaritätszuschlag der nicht freigestellten Erträge an das zuständige Finanzamt abführen.
Der gesamte Freistellungsbetrag kann auf mehrere Kreditinstitute aufgeteilt werden. Für die korrekte Aufteilung muss der Steuerpflichtige selbst achten. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den Sparerfreibetrag zuzüglich Werbungskosten Pauschalbetrag begrenzt. Eheleute müssen bei jedem Kreditinstitut einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen, wenn sie gemeinsam steuerlich veranlagt sind.
| Seit dem 01.01.2007: Neue Freibetragsgrenzen beachten! |

Seit dem 01.01.2007 beträgt der Freistellungsauftrag Höchstbetrag für Alleinstehende nur noch 801 Euro (vor 2007 waren es 1.421 Euro) und für Verheiratete nur noch 1.602 Euro (vor 2007 2.842 Euro). Jeweils im neuen Jahr erhalten Sparer von Banken und Fondsgesellschaften ihre Zinsmitteilungen und Fondsabrechnungen. Spätestens dann wird es vielen wieder bewusst: Kapitaleinkünfte sind steuerpflichtig.
Zinsen und Dividenden werden von den Finanzbehörden mit der Höhe des persönlichen Steuersatzes veranlagt. Um Kleinanleger zu schonen, räumt der Gesetzgeber jedem Sparer einen Zinsfreibetrag ab 2007 von 750 Euro (bis einschließlich 2006 1.370 Euro) ein, Eheleuten das Doppelte. Bis zu dieser Summe bleiben Kapitaleinkünfte steuerfrei. Der Freibetrag erhöht sich um die Werbungskostenpauschale von 51 Euro für Ledige bzw. 102 Euro für Verheiratete.
Die Kürzung des Sparerfreibetrages ab dem Jahr 2007 beeinflusst auch die maximale Höhe im Freistellungsauftrag, um den Abzug von Zinsabschlagsteuer und Kapitalertragsteuer zu vermeiden. Denn der Freistellungsauftrag ist natürlich begrenzt auf die Summe von Sparerfreibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag für Kapitaleinkünfte. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung müssen Sparer die "Anlage KAP" ausfüllen, wenn die gesamten Kapitalerträge mehr als 801 Euro bzw. 1.602 Euro ausmachen. Nur der übersteigende Betrag ist zu versteuern. Mithin müssen viele Sparer für 2007 einen neuen Freistellungsauftrag abgeben.

| Gesetzliche Höchstgrenzen des Freistellungsauftrages und der Freistellungsauftrag Höchstbetrag |

| Alleinstehende/ Singles | 801 ( 750 zzgl. 51 Werbungskostenpauschalbetrag) | | Eheleute | 1.602 ( 1.500 zzgl. 102 Werbungskostenpauschalbetrag) |

| Ein Freistellungsauftrag 2008 kann nicht erteilt werden für |
- Tafelgeschäfte. Der Freistellungsauftrag gilt nicht für Tafelpapiere: Bei Einlösung von Zinskupons über den Bankschalter wird immer eine Zinsabschlagsteuer von 35 Prozent einbehalten
- Treuhandkonten. Beispiel: Mietkautionskonten, denn Gläubiger und Kontoinhaber sind nicht identisch. Gemeinschaftskonten. Beispiel: Wohnungseigentümergemeinschaft, Sportverein usw.
- Betriebliche Kapitalerträge. Betriebliche Zinseinnahmen sind keine privaten Zinserträge und derartige Einnahmen fallen in eine Gewinneinkunftsart und gehören daher nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

| Weitere Informationen rund um den Freistellungsauftrag |


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